AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge, die persönlich, schriftlich, telefonisch, online und direkt mit Herrn Alexander Splitt, AsCa Van (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“), Königstr. 19, 26215 Wiefelstede, Tel.: +49 (0) 17 7 / 173 42 55, E-Mail: splitt@ascavan.de mit Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“) geschlossen werden.

(2) Sie gelten für natürliche Personen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

2. Änderungen der AGB

(1) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

(2) Die vom Auftragnehmer angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Auftraggeber diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.

(3) Das Schweigen des Auftraggebers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn

a) das Änderungsangebot des Auftragnehmers erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der AGB

  • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
  • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf und

b) der Auftraggeber das Änderungsangebot des Auftragnehmers nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

(4) Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung

  • bei Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Änderung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen oder
  • bei Änderungen in den AGB, die die Änderung von Entgelten betreffen, die der Auftraggeber typischerweise dauerhaft in Anspruch nimmt oder
  • bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
  • bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet sind, oder
  • bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
  • bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten des Auftragnehmers verschieben würden.

In diesen Fällen wird der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen auf andere Weise einholen.

(5) Macht der Auftragnehmer von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Auftraggeber den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.

3. Vertragsgegenstand

Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag umfasst insbesondere den Ausbau, den Umbau und die Wartung von Caravans.

4. Vertragsschluss

(1) Allein durch eine Anfrage an den Auftragnehmer (per E-Mail, Telefax, Telefon oder auf sonstige Weise) kommt kein Vertrag zustande. Diese Anfrage stellt lediglich ein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Auftragnehmer das Angebot für diesen Vertrag annimmt. Der Auftragnehmer nimmt das Vertragsangebot an, indem der Vertrag ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen wird.

(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten.

(3) Durch den Auftragnehmer unterbreitete Angebote sind freibleibend und nur für den Empfänger bestimmt und dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden.

5. Unterlagen und Urheberrecht

(1) Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen Kalkulationen, 3D-Modellen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

(2) An sämtlichen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

6. Umbauten und Ausbauten

(1) Die Parteien stimmen darin überein, dass bautechnisch notwendige Veränderungen an dem Fahrzeug, die für die Einbauten vorgenommen werden, als vertraglich vereinbart gelten. Der Verwender erklärt, dass er sämtliche Einbauten nach den anerkannten Regeln der Technik vornimmt. Die Parteien stimmen überein, dass die Fahrzeuge, nach dem Umbau dem TÜV vorgestellt werden und die Einbauten vom TÜV abgenommen werden.

(2) Für unsachgemäße Handhabung der neu eingebauten Gegenstände ist der Auftragnehmer nicht haftbar.

(3) Die Einbauten werden individuell nach Kundenwunsch passend zu dem Fahrzeug gefertigt und sind für andere Fahrzeuge nicht verwendbar.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnenn unter Angabe des Preises aufzuführen sind. Der Auftragnehmer ist an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn ihm der Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages beim Auftraggeber erteilt wird.

(2) Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abgabe sofort und ohne Skonto-Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug.

(3) Es ist grundsätzlich vereinbart, dass mit Auftragserteilung 50 % der Gesamtvergütung fällig und zu zahlen sind.

(4) Änderungswünsche, die nach Beginn der Arbeiten erfolgen, verursachen u. U. zusätzliche Kosten, die seitens des Auftraggebers zu tragen sind.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(6) Für den Fall, dass der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, bei denen sich nach Überprüfung durch den Auftragnehmer herausstellt, dass es sich hierbei nicht um Mängel der vom Auftragnehmer erstellten Werke handelt, sondern Mängel, die durch den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftraggebers entstanden sind, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsprechenden Kosten für den entstandenen Aufwand zu entschädigen.

8. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Auftragnehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Auftragnehmer den Gegenstand zum Zweck des. Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Leistungszeit

(1) Mitgeteilte Liefer-/Umbau-/Auslieferungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich das Fahrzeug zum vereinbarten Termin bereitzustellen. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übergeben, macht sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig. Dies gilt insbesondere für Material- und Personalkosten, die in diesem Zeitraum bereitgestellt und dann nicht genutzt werden. Sollte der Auftrag nicht termingerecht durchgeführt werden können, werden pro Tag, die der Auftragnehmer keinen anderen Auftrag vorziehen kann, Personalkosten in Höhe von pauschal 0,00 € geltend gemacht, max. kann so ein Betrag von 0.000,00 € als weitere Schadensersatzposition seitens des Auftragnehmers geltend gemacht werden.

(3) Da Fehlersuchzeit auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, insbesondere wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

a.) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regel der Technik nicht festgestellt werden konnte,

b.) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

c.) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.

10. Abnahme

(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

(3) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

11. Annahmeverzug

Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche verpflichtet. dem Auftragnehmer die angemessenen anfallenden Lagerkosten zu vergüten. Sofern der Auftragnehmer die Ware im eigenen Lager einlagert, erhält er die üblichen Lagerkosten oder 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis. Dem Auftraggeber ist es aber gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

12. Erweitertes Pfandrecht

(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(2) Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Auftraggeber ausgezahlt (oder an mögliche Insolvenzverwalter für den Fall einer Insolvenz des Auftraggebers).

(3) Kommt der Auftraggeber einer schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers nicht innerhalb von einem Monat nach, sich die überschießenden Erlöse auszahlen oder einziehen zu lassen, dann verbleiben diese Erlöse beim Auftragnehmer.

13. Gewährleistungsrechte

(1) Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

(3) Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers.

(5) Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggeber n nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

(6) Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden an den Verkaufsgegenständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit. den Einbau von Geräten des Auftraggebers / eines Dritten, durch starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht bzw. durch andere Temperatur- / Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, es sei denn, es liegt eine Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den Auftragnehmer vor. Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Mitverschuldens bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

14. Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber n für das Verschulden des von uns eingesetzten Hilfspersonals wie für eigenes Verschulden. Dies gilt für den Fall einer Inanspruchnahme des Hilfspersonals durch den Auftraggeber zugunsten des Hilfspersonals entsprechend.

15. Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16. Benachrichtigungen, Adressänderung und Firmenwechsel

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer schriftlich über Änderungen seiner postalischen oder elektronischen Adresse und Telefonnummer informieren, bevor diese Änderung wirksam wird. Bei der vom Auftraggeber angegebene Adresse muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Wechselt bei einem Unternehmen der Inhaber oder ein persönlich haftender Gesellschafter oder erfolgt eine Änderung der Rechtsform so gilt dies als Überlassung an Dritte. Die Vertragsänderung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

17. Personenmehrheiten

Tatsachen, die für einen Auftraggeber bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen den Auftraggeber einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für den anderen Auftraggeber die gleiche Wirkung. Sind mehrere Personen Auftraggeber, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Auftragnehmers ist es ausreichend, wenn sie gegenüber einem der Auftraggeber abgegeben wird.

18. Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden vom Auftragnehmer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Auftragnehmer stellt im Rahmen der Datenschutzinformationen ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der seinerseits vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.

(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

20. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen der mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge, die Erklärung einer Kündigung sowie die Abänderung dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 Abs. 1, 2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126 a BGB) oder die Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.

(2) Sind vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Alternative Streitbeilegung:

Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung unter https://ec.europa.eu/odr. Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

Hinweis gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese AGB wurde erstellt durch Kanzlei Fischer-Battermann.